§ 77 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 77.

(1) Die versicherungstechnischen Rückstellungen für das gesamte auf Grund einer Konzession gemäß § 4 Abs. 1 betriebene Geschäft sind nach den folgenden Bestimmungen zu bedecken. Dies gilt für die Schwankungsrückstellung und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (§ 81m) nur insoweit, als sie für die Kreditversicherung (Z 14 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) gebildet werden.

(2) Versicherungstechnische Rückstellungen, für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 ein Deckungsstock zu bilden ist, sind nach Abzug der Anteile der Rückversicherer zu bedecken (Bedeckungserfordernis).

(3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen aus der übernommenen Rückversicherung müssen nicht bedeckt werden, soweit die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Vorversicherers mit Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat ohne Abzug des Rückversicherungsanteils bedeckt werden.

(4) Bei Anwendung des in § 81h Abs. 2 letzter Satz vorgesehenen Bewertungswahlrechts ist die dort genannte Voraussetzung für jede Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 bzw. die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, gesondert zu erfüllen.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Schlagworte

Aufrechnungssrecht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067310

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