§ 76a NG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1996

LGBl. Nr. 66/1996

§ 76a

Berichtspflicht

(1) Die Landesregierung hat alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung der im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG durchgeführten Maßnahmen zu erstellen. Dieser Bericht hat insbesondere Informationen über die in § 16 a Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen sowie die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen des Anhanges I und der Arten des Anhanges II sowie die wichtigsten Ergebnisse der Überwachung gemäß § 16 c zu enthalten. Dieser Bericht, dessen Form mit dem vom Ausschuß (Art. 20 der Richtlinie 92/43/EWG ) aufgestellten Modell übereinzustimmen hat, ist der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der auf Grund der Richtlinie 79/409/EWG erlassenen Vorschriften sowie jährlich einen Bericht über Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 Abs. 3 lit. c (Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG ) zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung hat der Kommission der Europäischen Gemeinschaften alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß (Abs. 1) festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach § 18 Abs. 3 lit. c (Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG ) erteilten Ausnahmebewilligungen vorzulegen.

(4) In den Berichten über Ausnahmebewilligungen (Abs. 2 und 3) ist folgendes anzugeben:

  1. a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und die verwendeten wissenschaftlichen Daten;
  2. b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
  3. c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
  4. d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen

    Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

  1. e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.

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