§ 76a K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 76a
Folgebeschäftigungen

(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. 2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
  2. 2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,
  3. 3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
  4. 4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 77 Abs. 2 lit. a, c, d, f, h und i oder § 81 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
  5. 5. das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder Abschluss der Arbeit gemäß § 76 Abs. 1 letzter Satz endet.

03.12.2019

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