§ 76a
Folgebeschäftigungen
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
- 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
- 2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,
- tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Vertragsbedienstete dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
- 1. dadurch das Fortkommen des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
- 2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 nicht übersteigt,
- 3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
- 4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 77 Abs. 2 lit. a, c, d, f, h und i oder § 81 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
- 5. das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder Abschluss der Arbeit gemäß § 76 Abs. 1 letzter Satz endet.
03.12.2019
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