§ 76a
Ermittlung der Wahlpunkte aufgrund der Vorzugsstimmen
(1) Jeder Bewerber auf einer Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens
auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler gemäß § 70a einen
Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.
(2) Die Gesamtzahl der in einem politischen Bezirk auf einen Bewerber entfallenden Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.
(3) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte anhand eines Stimmzettels unmöglich machen, so hat dieser Stimmzettel für die Ermittlung der Wahlpunkte außer Betracht zu bleiben.
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