§ 75 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981; Art.II der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;

ABSCHNITT VIII

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten

----------------------------------------------

UNTERABSCHNITT A

Berufsoffiziere

---------------

Gehalt und Dienstalterszulage

§ 75

(1) § 75.Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.

(2) § 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30a sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.

(4) § 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich des § 80 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)