§ 72a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

§ 72a

§ 72a. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)