Übergangsbestimmungen zu § 26
§ 72a
(1) § 72a.Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
(2) Diese Maßnahme wird wirksam:
- 1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
- 2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)