§ 72a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Übergangsbestimmung zu § 26

§ 72a

(1) § 72a.Für Vertragslehrer, die sich am 1. September 1992 in einem Bundesdienstverhältnis befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 26 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 40 Abs. 2 günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.

(2) Diese Maßnahme wird wirksam:

  1. 1. mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
  2. 2. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

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