§ 72a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Karenzurlaub

§ 72a

(1) § 72a.Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

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