Urlaubsausmaß
§ 72.
(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag im betreffenden Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)
(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.
(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
- 1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
- 2. einer Außerdienststellung,
- 3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 oder
- 4. eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.
(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
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