§ 72 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Urlaubsausmaß

§ 72

(1) § 72.Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr

  1. 1. 200 Stunden bei Richteramtsanwärtern,
  2. 2. 200 Stunden bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
  3. 3. 216 Stunden bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
  4. 4. 240 Stunden bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppen R 3 und III sowie für die Richter mit festem Gehalt.

(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.

(3) Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.

(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.

(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten

  1. 1. eines Karenzurlaubes oder einer Karenz,
  2. 2. einer Außerdienststellung,
  3. 3. einer Dienstfreistellung gemäß § 75d Abs. 2 oder § 75e Abs. 1 Z 2 oder
  4. 4. eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat

    fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(7) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 4 oder 5 ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

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