Urlaubsausmaß.
§ 72
(1) § 72.Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr
- 1. 30 Werktage für Richteramtsanwärter,
- 2. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
- 3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
- 4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe III sowie für die Richter mit festem Gehalt.
(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
(3) Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.
(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
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