Urlaubsausmaß.
§ 72
(1) § 72.Der Erholungsurlaub beträgt für jedes Kalenderjahr
- 1. 30 Werktage bei Richteramtsanwärtern,
- 2. 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 14 Jahren,
- 3. 32 Werktage bei einer Dienstzeit von 14 oder mehr Jahren und
- 4. 36 Werktage bei einer Dienstzeit von 21 oder mehr Jahren und für die Richter der Gehaltsgruppe III sowie für die Richter mit festem Gehalt.
(2) Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes ist die vom Vorrückungsstichtag errechnete Gesamtdienstzeit maßgebend. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli.
(3) Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem 1. Juli folgenden 30. September vollendet wird.
(4) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Urlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf nur der der Dauer des Dienstverhältnisses entsprechende anteilige Erholungsurlaub verbraucht werden.
(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jenes Kalenderjahr, in das Zeiten
- 1. eines Karenzurlaubes oder
- 2. eines zeitlichen Ruhestandes wegen Mitgliedschaft zu einem unabhängigen Verwaltungssenat
fallen. Der Erholungsurlaub gebührt demnach - soweit er noch nicht verbraucht worden ist - in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 4 und 5 Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
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