Sechster Unterabschnitt
Kontrollierte Lieferung Allgemeiner Grundsatz
§ 71.
Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von Gegenständen aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2025
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40202772
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