Fünfter Abschnitt
Kontrollierte Lieferung Allgemeiner Grundsatz
§ 71.
Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.
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