§ 71 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Fünfter Abschnitt

Kontrollierte Lieferung Allgemeiner Grundsatz

§ 71.

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

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