Sechster Abschnitt
Kontrollierte Lieferung Allgemeiner Grundsatz
§ 71.
Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.
ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154891
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