§ 71 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Sechster Abschnitt

Kontrollierte Lieferung Allgemeiner Grundsatz

§ 71.

Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, soweit die Staatsanwaltschaft berechtigt wäre, gemäß § 99 Abs. 4 StPO vorzugehen.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154891

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