§ 71 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Fünfter Abschnitt

Kontrollierte Lieferung Allgemeiner Grundsatz

§ 71

§ 71. Die kontrollierte Lieferung ist der Transport von verkehrsbeschränkten oder verbotenen Waren aus dem oder durch das Bundesgebiet, ohne dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet wäre, nach § 34 Abs. 1 StPO vorzugehen.

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