§ 71 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Ausländische Emittenten

§ 71

§ 71. Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)