§ 71 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Ausländische Emittenten

§ 71.

Wertpapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

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