§ 71 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Ausländische Emittenten

§ 71.

Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40173280

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