Ausländische Emittenten
§ 71
§ 71. Aktien einer Gesellschaft mit dem Sitz im Ausland, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.
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