§ 6 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

§ 6.

(1) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3b und A3c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40188365

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)