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§ 6 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 6.

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265242

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