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§ 5 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 5.

Wein mit der Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebiets Kamptal ist im Weinbaugebiet Kamptal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung von Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal außerhalb des Weinbaugebiets Kamptal darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kamptal erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265241

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