§ 6.
Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „DAC‘ oder „Districtus Austriae Controllatus‘ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Kamptal zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Kamptal schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20012689
Dokumentnummer
NOR40265242
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)