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§ 7 DAC-Verordnung Kamptal“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 7.

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, außer er wird am Ort der Verabreichung sofort verbraucht. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20012689

Dokumentnummer

NOR40265243

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