§ 68a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 68a

(1) § 68a.Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:

Hundert-

satz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ....................... 6,1

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................ 9,2

3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8 angeführt sind 31,0

4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab dem zweiten Jahr nach

dem Anfall der Gehaltsstufe 13 ...................... 47,5

5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der

Gehaltsstufe 12 ..................................... 58,4

6. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen

Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13 69,4

7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .......... 80,3

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ................... 91,3

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 13.

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