§ 68a
(1) § 68a.Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ..................... 5,22
2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ...................... 7,87
3. Richter, soweit sie nicht in Z 4 bis 8 angeführt sind 26,53
4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der Gehaltsstufe 13 40,64
5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,
b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,
c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich
der Gehaltsstufe 12 ............................... 49,97
6. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der
Gehaltsstufe 13 ................................... 59,38
7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,
b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes ........ 68,71
8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ................. 78,12.
(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 10,07% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe III.
(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 8,58% des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.
(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I:
Hundertsatz
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 8,58
2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind,
und Vorsteher des Exekutionsgerichtes Wien,
b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,
c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes ......... 11,35
3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind,
ausgenommen der Vorsteher des Bezirksgerichtes
Innere Stadt Wien,
b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz .... 14,12
4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ................ 28,24.
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