§ 68a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

§ 68a

(1) § 68a.Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:

Hundertsatz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ........... 5,70

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ............ 8,60

3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8

angeführt sind .............................. 28,99

4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der

Gehaltsstufe 13 .......................... 44,42

5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster

Instanz, soweit sie nicht unter Z 6

angeführt sind,

b) Vizepräsidenten eines

Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis

einschließlich der Gehaltsstufe 12 ....... 54,61

6. a) Präsident des Landesgerichtes für

Zivilrechtssachen Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für

Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der

Gehaltsstufe 13 .......................... 64,90

7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes 75,09

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ........ 85,38.

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 13.

(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 9,38 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:

Hundertsatz

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

zumindest drei ganze Richterplanstellen

systemisiert sind ........................... 9,38

2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

zumindest zehn ganze Richterplanstellen

systemisiert sind,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster

Instanz, die dauernd im erheblichen Ausmaß

Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen,

c) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

die dauernd im erheblichen Ausmaß

Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ..... 12,40

3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

zumindest 20 ganze Richterplanstellen

systemisiert sind, ausgenommen der

Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

Stadt Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster

Instanz .................................. 15,43

4. Präsidenten eines Oberlandesgerichtes ....... 30,86.

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