Verwendungszulage
§ 68a
(1) § 68a.Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage gebührt
- 1. im Ausmaß von 7 495 S
- a) dem Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien,
- b) dem Richter der Gehaltsgruppe II ab dem zweiten Jahr nach dem Anfall der Gehaltsstufe 13;
- 2. im Ausmaß von 9 369 S
- a) dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z. 3 angeführt ist,
- b) dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes,
- c) dem Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der Gehaltsstufe 12;
- 3. im Ausmaß von 11 241 S
- a) dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,
- b) dem Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13;
- 4. im Ausmaß von 13 117 S
- a) dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes,
- b) dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes;
- 5. im Ausmaß von 14 990 S dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.
(2) Durch die Verwendungszulage gelten alle Mehrleistungen des Richters in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Jeweils die Hälfte der Verwendungszulage gilt als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
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