§ 68a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 68a

(1) § 68a.Die Dienstzulage beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:

Hundert-

satz

1. Richteramtsanwärter ohne Prüfung ....................... 6,1

2. Richteramtsanwärter mit Prüfung ........................ 9,2

3. Richter, soweit sie nicht unter Z 4 bis 8 angeführt sind 31,0

4. a) Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere

Stadt Wien,

b) Richter der Gehaltsgruppe II ab der

Gehaltsstufe 13 ..................................... 47,50

5. a) Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz,

soweit sie nicht unter Z 6 angeführt sind,

b) Vizepräsidenten eines Oberlandesgerichtes,

c) Richter der Gehaltsgruppe III bis einschließlich der

Gehaltsstufe 12 ..................................... 58,4

6. a) Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen

Wien,

b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien,

c) Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13 69,4

7. a) Präsidenten eines Oberlandesgerichtes,

b) Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes .......... 80,3

8. Präsident des Obersten Gerichtshofes ................... 91,3

(2) Den Richtern der Gehaltsgruppe III sowie dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes gebührt zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 ein Zuschlag von 11 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 13.

(3) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofs erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den Ländern zugeteilt sind, gebührt - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe I - ein Zuschlag zu ihrer Dienstzulage im Ausmaß von 10,03 vH des Gehaltes eines Richters der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I.

(4) Folgenden Richtern gebührt ein Zuschlag zur Dienstzulage gemäß Abs. 1 oder gemäß den Abs. 1 und Abs. 3 in Hundertsätzen des Gehaltes eines Richters der Gehaltsgruppe I, Gehaltsstufe 1:

Hundertsatz

1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

zumindest drei ganze Richterplanstellen

systemisiert sind .......................... 10,03

2. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

zumindest zehn ganze Richterplanstellen

systemisiert sind,

b) Vizepräsidenten eines Gerichtshofes

erster Instanz, die dauernd im

erheblichen Ausmaß

Justizverwaltungsaufgaben wahrnehmen ..... 13,26

3. a) Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem

zumindest 20 ganze Richterplanstellen

systemisiert sind, ausgenommen der

Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt

Wien,

b) Präsidenten eines Gerichtshofes erster

Instanz ................................... 16,50.

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