§ 68a RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Ernennung eines Staatsanwaltes zum Richter

§ 68a

Wird ein Staatsanwalt zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 11 anderes ergibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)