Karenzurlaub
§ 65.
(1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
- 1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
- 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
- 3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
- ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
- 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
- 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
- 1. die zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
- längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
- 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
- 3. die kraft Gesetzes eintreten.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12113011
alte Dokumentnummer
N6199713194I
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