Karenzurlaub
§ 65.
(1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
- 1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
- 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
- 3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
- ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
- 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
- 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
- 1. die zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
- längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
- 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
- 3. die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
- 1. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
- 2. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40043509
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