Karenzurlaub
§ 65.
(1) Dem Lehrer kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen der Lehrers maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann verfügt werden, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
Schlagworte
Urlaub, Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101480
alte Dokumentnummer
N6198511308T
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