§ 65 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zu Abs. 2 Z 3: Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrat für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, in Kraft (vgl. § 127 Abs. 18 Z 4 idF BGBl. I Nr. 61/1997).

Karenzurlaub

§ 65.

(1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Lehrer,

  1. 1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
  2. 2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  3. 3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
  1. ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

  1. 1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
  2. 2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

  1. 1. die zur Betreuung
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
  1. 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
  2. 3. die kraft Gesetzes eintreten.

(5) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

  1. 1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und
  2. 2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
  3. 3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12112899

alte Dokumentnummer

N6199713065I

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