Abschnitt B Prüfdienst
§ 60.
Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
- 1. Verträge für die im Rahmen des § 61 Abs. 1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
- 2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
- 3. mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.
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