§ 60 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.11.1950

§ 60.

(1) Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen und in der Regel durch einen Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.

(2) Das Beglaubigungszeichen wird durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145360

alte Dokumentnummer

N9195016660J

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