§ 60.
(1) Die Beglaubigung wird durch das Beglaubigungszeichen und in der Regel durch einen Beglaubigungsschein zum Ausdruck gebracht.
(2) Das Beglaubigungszeichen wird durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145360
alte Dokumentnummer
N9195016660J
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