§ 60 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Abschnitt B Prüfdienst

§ 60.

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

  1. 1. Verträge für die im Rahmen des §61 Abs.1 angegebenen Tätigkeiten abzuschließen;
  2. 2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
  3. 3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

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