§ 60 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Abschnitt B

Prüfdienst

§ 60

§ 60. Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:

  1. 1. Verträge über die Durchführung physikalisch-technischer Prüfungen abzuschließen;
  2. 2. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung des physikalisch-technischen Prüfdienstes Gebrauch zu machen;
  3. 3. mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung des physikalisch-technischen Prüfdienstes ist, zu erwerben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)