§ 5 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2021

tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft

§ 5.

(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist in Wien und Niederösterreich bis zum Ablauf des 2. Mai 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40233124

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)