tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft
§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland bis zum Ablauf des 18. April 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40232420
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