§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 7. Februar 2021 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40231016
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