§ 5 Verordnung mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

§ 5.

Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2022

Gesetzesnummer

20011089

Dokumentnummer

NOR40242659

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