§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.
(2) Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2020
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40222927
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