Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5
(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- 1. dem Gehalt und
- 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
- 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
- 5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(4) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
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