§ 5 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5

(1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage abweichend von Abs. 2 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf - abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 - 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)

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