Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5
(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- a) dem Gehalt und
- b) den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung eingetreten wäre.
(3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage beziehungsweise der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.
(4) Ist ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam, weil der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen oder eine für seine dienstrechtliche Stellung maßgebende Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht abgelegt hat, so kann die oberste Dienstbehörde aus Anlaß der Versetzung oder des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand oder auch später verfügen, daß der Beamte so zu behandeln ist, als ob der Hemmungszeitraum für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder für das Erreichen der Dienstalterszulage wirksam wäre. Das gleiche gilt, wenn bei einem Richter, bei einem Berufsoffizier oder bei einem Beamten, der nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen worden ist, aus disziplinarrechtlichen Gründen, bei einem Richter auch wegen einer auf „nicht entsprechend'' lautenden Gesamtbeurteilung ein Teil der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit für die Vorrückung, die Zeitvorrückung oder das Erreichen der Dienstalterszulage nicht wirksam ist. Eine Verfügung nach diesem Absatz ist nur zulässig, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden und seit dem Ablauf des Hemmungszeitraumes mindestens drei Jahre verstrichen sind. Die Verfügung wirkt nicht zurück.
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