Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5
(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- 1. dem Gehalt und
- 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
- 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
- 5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
- 1. der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und die Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt war, oder
- 2. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,
ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen
- a) die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Abs. 3 Z 1 ermäßigt war oder
- b) der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht gemäß § 13 Abs. 8a GG 1956 zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den entfallenen Bezügen verpflichtet hat,
sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
- 2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- 3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten, dessen Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ermäßigt war, unter Außerachtlassung
- 1. der Zeiten, in denen die Lehrverpflichtung nach den genannten Bestimmungen ermäßigt war, und
- 2. zugerechneter Zeiträume
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)