Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ 5
(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
- 1. dem Gehalt und
- 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
- 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
- 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
- 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,
- 4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),
- 5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder
- 6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)
erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
- 1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder
- 2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, ermäßigt war oder
- 3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 herabgesetzt war,
so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.
- 2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach § 6 Abs. 2 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.
- 3. Die Summe der Monate nach der Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
- 1. der in Abs. 3 angeführten Zeiten und
- 2. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d
für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.
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